Das LG Lübeck hat durch Urteil vom 15.01.2021 – 17 O 345/19 – entschieden, dass der Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für einen Zeitraum von 74 Tagen verlangen kann. Die Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Die Dauer des Einsatzes ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Sachverständige in seinem Gutachten von einer Dauer der Reparaturarbeiten von ca. einem Tag ausgegangen. Allerdings wurde das letzte erforderliche Ersatzteil, obwohl die Ersatzteilbestellung bereits am 13.03.2019 erfolgte, erst am 04.06.2019 geliefert. Die Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Kläger nicht zuzurechnen. Das Risiko hierfür muss der Schädiger tragen.
Das LG Lübeck hält den Tagessatz von 243,00 €, da der verunfallte Wagen ein Taxi war, für erforderlich. Wegen dieser Besonderheit sind die Anmietmöglichkeiten beschränkt. Der Tagespreis ergab sich aus dem Grundpreis und dem Zuschlag für die Taxiausstattung. Die Anmietung des Taxis ist auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB anzusehen. Der Tagessatz des angemieteten Taxis übersteigt zwar den vom Geschädigten nachgewiesenen durchschnittlichen Tagesumsatzes in Höhe von 156,81 € netto erheblich. Das Verhältnis des voraussichtlichen Verdienstausfalls zu den Kosten der Anmietung ist aber nur einer von mehreren Gesichtspunkten bei der Betrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebs. Ob die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, hängt von einer Vielzahl von Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt lediglich ein Taxi in Betrieb und zur Verfügung. Ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hätte er seinen Betrieb für die gesamte Dauer der Reparatur stilllegen müssen. Er hätte weder die Stammkundschaft bedienen können, noch hätte er der Funkzentrale zur Vermittlung von Gelegenheitsfahrten zur Verfügung gestanden. Es kann deshalb nicht als unvertretbare kaufmännische Entscheidung angesehen werden, wenn ein Taxiunternehmen, um eine zeitweilige Betriebsschließung mit allen hieraus resultierenden Beeinträchtigungen zu vermeiden, für eine überschaubare, einige Wochen dauernde Reparaturzeit ein Ersatztaxi anmietet. Mag dies auch mit einem Kostenaufwand verbunden sein, der ganz erheblich über dem durch seinen Einsatz zu erwartenden Gewinn liegt.
Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls für den Zeitraum, in dem ihm kein Ersatztaxi zur Verfügung stand. Dieser ist anhand des Tagesbruttoumsatzes zu berechnen. Von diesem Tagesbruttobetrag sind zunächst 7 % als der verminderte Mehrwertsteuersatz abzuziehen. Als dann ist der verbleibende Restbetrag um die ersparten Betriebskosten zu bereinigen, die mit 30 % zu bemessen sind.