Das AG Hamburg-St. Georg hat in seinem Urteil vom 03.03.2017 – Az.: 910 C 233/16 – entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt dem Geschädigten mit Blick auf ihre Entfernung von ca. 23 km zu seinem Wohnort unzumutbar ist, zumal diese nicht über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig. Werden solche Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung.
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Nach dem Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2016 – Az.: 31 bC 136/14 – ist eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt dann zumutbar, wenn sich diese in einer der Klägerin zumutbaren Entfernung von ihrem Wohnort – im vorliegenden Fall 12,3 km – befindet, und sie diese gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalls mühelos und ohne Weiteres erreichen kann. Auch die Tatsache, dass sich die Referenzwerkstatt nicht am Wohnort der Klägerin in Hamburg, sondern in Ahrensburg befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich dabei um einen kommunalrechtlichen Aspekt, der für die tatsächlichen Umstände der Fahrzeugreparatur keine Bedeutung hat. Bei der Beurteilung der Erreichbarkeit kommt es nicht auf die Entfernung der Referenzwerkstatt zum Arbeitsort der Geschädigten an, sondern auf die Entfernung zum Wohnort, ggf. bei vergleichender Betrachtung mit einer naheliegenden markengebundenen Fachwerkstatt. Das klägerische Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre, wies eine Laufleistung von 125.411 km auf und die Klägerin hat trotz eines Bestreitens durch die Beklagte nicht nachgewiesen, dass ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt war.