Das Amtsgericht Altötting hat durch Urteil vom 22.05.2015 – Az.: 1 C 558/14 – entschieden, dass einem geschädigten Autohaus die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten ist, wenn dies in der fraglichen Zeit nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Reparatur zu betriebsschwachen Zeiten erfolgt ist, in denen ohnehin keine gewinnbringenden Fremdaufträge ausgeführt worden wären. Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast und den Umfang der Substantiierungsobliegenheit ist das Gericht der Auffassung, dass zunächst die Eigeninstandsetzung zum Selbstkostenpreis bei Autohäusern nicht als Regelfall anzusehen ist, sondern vom Geschädigten nur im Ausnahmefall verlangt werden kann. Deshalb trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Geschädigten für Reparaturarbeiten konkret zur Verfügung stehendes Personal zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgelastet war, im Betrieb insoweit also „Leerlauf“ herrschte. Da es sich hierbei um eine in der Sphäre der Geschädigten liegende Beweisfrage handelt, in die der Schädiger keinen Einblick hat, obliegt es der Geschädigten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast, ihre damalige betriebliche Auslastungssituation hinreichend konkret darzulegen. Hierbei dürfen an die Geschädigte keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sie hat jedoch im Rahmen des Zumutbaren hinreichende Angaben zu der betrieblichen Situation im Zeitpunkt der Reparatur zu machen, um einschätzen zu können, inwieweit das für Reparaturarbeiten zur Verfügung stehende Personal seinerzeit ausgelastet war. Erfüllt die Geschädigte diese Darlegungslast, obläge es der Beweislast des Schädigers dazu vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten, dass bei der angegebenen Beschäftigungsauslastung noch freie Kapazitäten vorhanden waren.
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