Das AG Fürstenwalde-Spree (Urteil vom 01.10.2014 – 26 C 180/14) und das AG Ansbach (Urteil vom 22.10.2014 – Az: 3 C 817/14) vertreten die Auffassung, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, zu Beweiszwecken einen Anspruch darauf hat, die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Da unfallbezogene Daten unstreitig in der HIS-Datei als gemeinsame Datenbank der Versicherer gespeichert werden, liegt es im Interesse des Geschädigten, bei einem ggf. weiteren Schadensfall die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können. Der Verweis auf die Möglichkeit, Privatfotos mit einer aktuellen Tageszeitung zum Nachweis der Reparatur anzufertigen, befreit die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht von ihrer Erstattungspflicht. Denn nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen lassen gerade Haftpflichtversicherer derartige Privatfotos, deren Herkunft und Identität sie nicht ohne weiteres beurteilen können, nicht zum Nachweis einer fachgerechten Reparatur ausreichen.