Das LG München I weist in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.10.2016 – Az: 17 S 6473/16 – darauf hin, dass es sich bei der Dash-Cam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handelt, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf. Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfach gesetzliche Normen erlangt wird. Nach Ansicht des LG München I liegt kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor, wenn eine Dash-Cam ein Geschehen aufzeichnet. Das LG München I geht davon aus, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden sollen und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitige Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist. Bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dash-Cam ist ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Unfallgegners. Durch die Dash-Cam-Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls ist lediglich die Individualsphäre betroffen, nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen ist für das LG München, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der Dash-Cam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreitung der Aufzeichnung innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt.
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Das Landgericht Landshut kommt in seinem Urteil vom 25.05.2016 – Az.: 12 S 2503/15 – zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen aus der Bordkamera eines Taxis kein Beweisverwertungsverbot besteht. (vgl. insoweit auch den Hinweis und Beweisbeschluss des LG Landshut vom 01.12.2016 – Newsletter 1/2016). Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen sind grundsätzlich verwertbar. Das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass die Beklagte selber weder gefilmt noch fotografiert wurde (auf dem Film ist lediglich das Auto der Beklagten erkennbar, nicht aber die Fahrerin) verbietet § 22 Kunsturhebergesetz lediglich das Verbreiten und Zurschaustellen von Aufnahmen, nicht aber das Fotografieren selbst.
Das LG Landshut lässt offen, ob ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt. Es erachtet es bereits als zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6b BDSG überhaupt einschlägig ist, da insbesondere Abs. 2 dafür spricht, dass der Gesetzgeber hier festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen. Darüber hinaus bedeutet auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht automatisch, dass das so erlangte Video im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden darf.
Das LG Landshut verneint auch im Hinblick auf das Recht auf informelle Selbstbestimmung ein Beweisverwertungsverbot. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag – heimliches Mithören von Telefonaten – ist mit dem laufenden Filmen vom Auto aus, das wahllos und ohne bestimmte Absicht erfolgt, nicht vergleichbar. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Die Beklagte selber ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Ohne Verwertung der Videoaufnahmen wäre der Kläger beweislos und müsste eine Klageabweisung hinnehmen.
Das LG Landshut hat die Revision betreffend die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Aufzeichnung aus der Bordkamera des Taxis Verwendung finden darf, zugelassen.