Das AG Berlin/Mitte vertritt in seinem Urteil vom 10.12.20250 – 108 C 3195/19 – die Auffassung, dass der Geschädigte bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten hat, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat. Der Kläger durfte auf Grundlage einer Reparaturrechnung einer Vertragswerkstatt abrechnen. Ein konkretes Angebot der Beklagten, auf das der Kläger im Zeitpunkt der Schadensabrechnung mühelos hätte zugreifen können, lag nicht vor. Mit dem „Prüfbericht“ ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Kläger hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen. Von dem in diesem Prüfbericht – offenbar – in Aussicht genommenen Vertragspartner lag dem Kläger keinerlei konkretes Angebot vor. Der Kläger hätte mithin umfangreiche Eigeninitiative entwickeln müssen, um festzustellen, ob in dieser Werkstatt tatsächlich eine günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Der Prüfbericht ist im Wesentlichen eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall. Diesem Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu. Er stellt nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar. Ein Sachverständigengutachten ist er schon vom eigenen Anspruch her nicht. Eine Urkunde kann er mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.