Das LG Essen bestätigt in seinem Urteil vom 20.12.2016 – Az.: 15 S 157/16 – die Entscheidung des AG Gelsenkirchen vom 16.08.2016 – Az.: 405 C 270/16 –, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch bei Windgeschwindigkeiten über Sturmstärke dafür Sorge zu tragen hat, dass Baustellenabsperrungsschilder nicht umkippen können. Die Beklagte war aufgrund der Tatsache, dass ein Sturm mit hohen Windgeschwindigkeiten angekündigt war, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsschilder ordnungsgemäß gesichert sind. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da der Beklagten bewusst war, dass die Fußplatten einer Windgeschwindigkeit von bis zu 8 Windstärken statthalten, bei höheren Windgeschwindigkeiten, die klar vorhergesagt waren, derartige Schilder aber umkippen können. Bei Sturm spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das Baustellenabsperrungsschild windbedingt umgestürzt ist.
Dem Kläger haben sowohl das AG Gelsenkirchen als auch das LG Essen ein Mitverschulden im Umfang von 25 %, entsprechend einer dementsprechenden Betriebsgefahr beim PKW, gemäß § 254 BGB angelastet. Nähere Einzelheiten können den ausführlich begründeten Urteilen entnommen werden.