Das AG Brilon hat durch Urteil vom 24.07.2017 – Az.: 2 C 18/17 – entschieden, dass es sich dann um verschiedene Angelegenheiten mit mehreren Auftraggebern gemäß § 7 RVG handelt, wenn der Rechtsanwalt neben dem geschädigten Eigentümer eines Pkw´s auch die verletzte Fahrerin vertritt. Es handelt sich nicht um ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, beide Angelegenheiten isoliert abzurechnen. Ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit liegt nur dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Prozessbevollmächtigte mit zwei verschiedenen Vollmachten beauftragt wurde. Zudem bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche auf unterschiedliche Schadenspositionen. Während es bei der Ehefrau des Klägers um Personenschäden und die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ging, machte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sachschadens an dessen Pkw geltend. Der Prozessbevollmächtigte führte unterschiedliche Akten für den Kläger und dessen Ehefrau. Er führte die Korrespondenz getrennt für den jeweiligen Ehepartner unter der Angabe eines unterschiedlichen Aktenzeichens.