Das AG Bad Schwalbach kommt in seinem Urteil vom 10.08.2017 – Az.: 3 C 224/16 (70) – zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, der Geschädigte den objektiven Wert der Instandsetzungsarbeiten, begrenzt bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Dies gilt auch für den Fall, wenn die kalkulierten Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit folgt das AG Bad Schwalbach der Auffassung des Klägers, dass kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Geschädigten verwehrt sein soll, tatsächlich angefallene Kosten einer Teilreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu beanspruchen, jedenfalls dann nicht, wenn durch die Reparatur das Fahrzeug wieder in einen verkehrssicheren Zustand gebracht wird. Denn für den Schädiger entsteht dadurch kein Nachteil, da der Anspruch des Geschädigten durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist. Bei der fiktiven Abrechnung des objektiven Werts der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten kann der Kläger lediglich den Betrag ohne Mehrwertsteuer verlangen. Das AG Bad Schwalbach billigt dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von 3 Tagen ab Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu, innerhalb derer er erklären kann, ob das Fahrzeug noch reparabel ist oder auf Totalschadenbasis abzurechnen ist. Diese Überprüfungsfrist beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Gutachtens zu laufen.