Schlechtes Messfoto: Verwertbarkeit von gerichtlich angeordnetem Vergleichsfotos bei Geschwindigkeitsverstoß
Bei Geschwindigkeitsmessungen werden im Regelfall Fotos vom Fahrzeugführer gemacht, die oft von schlechter Qualität sind. Wenn der Fahrer dann keine Angaben zur Fahrerperson macht, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen Behörde oder Gericht ergreifen dürfen, um den Fahrer zu identifizieren. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene wurde geblitzt. Ihm wurde eine vorsätzliche Übertretung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts vorgeworfen, die mit 200 € Geldbuße und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde. Der Betroffenen legte Einspruch ein und bestritt, gefahren zu sein. Das Messfoto war von relativ schlechter Qualität. Die Behörde hielt den Bescheid aufrecht. Die Sache ging vor Gericht. Das Amtsgericht ordnete die Aufnahme eines Vergleichsfotos an. Dieses wurde außergerichtlich von der örtlich zuständigen Polizeibehörde gefertigt, da der Sachverständige das Foto zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung benötigte. Auch in zweiter Instanz wurde der Betroffene verurteilt. Er hatte sich darauf berufen, dass das angefertigte Foto rechtswidrig angeordnet war und deshalb nicht hätte verwertet werden dürfen. Das sah das Gericht anders. Es sei zwar richtig, dass ein solches Foto nur angeordnet werden darf, wenn sonst eine erhebliche Prozessverzögerung droht und dies hier nicht der Fall war. Insoweit war die Anordnung rechtswidrig. Dennoch dürfe das Foto verwertet werden, weil die Polizei das Bild auf Wunsch des Sachverständigen gemacht hatte, der das Bild zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung benötige. Die Polizei habe daher nicht willkürlich unter Verkennung der Rechtslage gehandelt. Damit besteht kein Verwertungsverbot. Der Betroffene musste zahlen und das Fahrverbot antreten.