Das AG Mannheim hat durch Urteil vom 12.01.2024 – 14 C 2785/23 – entschieden, dass der Geschädigte seinen Nutzungswillen bereits mit der unstreitigen (Teil-) Reparatur seines verkehrssicheren Fahrzeugs dokumentiert hat.

Überdies entspricht in der Regel auch die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte. Der Kläger hat durch die Vorlage der Reparaturbestätigung des auch das ursprüngliche Sachverständigengutachten erstellenden Sachverständigen und die Vorlage der ersten Seite der Reparaturrechnung, auf der eine Reparaturdauer von drei Tagen ausgewiesen ist, konkret nachgewiesen, dass sich das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt befand, dort tatsächlich repariert wurde und er an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war.

Die Tatsache, dass der Kläger auch auf Antrag der Beklagten nach § 423 ZPO nicht die vollständige Reparaturrechnung vorgelegt hat, steht dem Anspruch nicht entgegen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen überzahlter Reparaturkosten steht der Beklagten nicht zu. Die Beurteilung der Frage, mit welchen Mitteln und welchem Aufwand die Reparatur unter objektiven Maßstäben auszuführen ist, bestimmt nach der Rechtsprechung des BGH ausschließlich der unabhängige Sachverständige. Selbst, wenn es also dem Geschädigten tatsächlich möglich war, eine qualitative gleichwertige Reparatur mit geringeren Mitteln herzustellen, ist dieser Umstand schadensrechtlich unbeachtlich.