Diesel-Skandal: Käufer eines VW Golf Diesel hat Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges
Das LG Krefeld hat durch Urteil vom 28.02.2018 – Az.: 7 O 10/17 – entschieden, dass der Käufer eines VW Diesel durch einen Mitarbeiter der Volkswagen AG i. S. des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde, so dass er die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen kann. Der Kläger hat aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Dies hat ihn in seiner Dispositionsfreiheit verletzt, so dass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dies stellt einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar. Die Schadenszufügung war auch sittenwidrig, da mit der Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen wurde, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, so dass Gesundheitsgefahren drohen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Auch ein vorsätzliches Handeln liegt vor, denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, angesichts der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns durch die Geschäftsleitung selber getroffen wurde. Die Beklagte muss sich das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war, sie in Auftrag gegeben hat oder über ihren Einsatz entschieden hat. Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. „negativen Interesses“. Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber der Beklagten. Der Kaufpreis ist zurückzuerstatten, wobei sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Die Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 94.384 km. Das LG Krefeld hat die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf mindestens 300.000 km geschätzt, so dass sich der Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km + Gesamtlaufleistung) auf 9.410,08 € belief. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.