1,8-Geschäftsgebühr, Erstattungsfähigkeit von Verbandskasten, Warndreieck sowie Warnweste bei Ersatzanschaffung
Das AG Tostedt kommt in seinem Urteil vom 05.04.2018 – Az.: 18 C 170/17 – zu dem Ergebnis, dass im Totalschadensfall bei Ersatzanschaffung auch die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks sowie der Warnweste erstattungsfähig sind. Der Kläger war gemäß §§ 35h, 53a StVZO in Verbindung mit § 31 StVZO dazu verpflichtet, sein neues Fahrzeug mit den genannten Gegenständen auszustatten. Eine Zulassung ist ohne diese Sicherheitsartikel per Gesetz nicht möglich. Es handelt sich dabei um Kosten der Anmeldung, die nicht im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt werden.
Der Klägervertreter durfte eine 1,8-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV geltend machen. Besondere Umstände, die sich gebührenerhöhend auswirken, sieht das AG Tostedt darin, dass der Versicherer bei einem klassischen Auffahrunfall über 3,5 Monate gebraucht hat, um die Haftung zu bestätigen. Die Angelegenheit war für den Kläger aufgrund des Totalschadens seines Fahrzeuges auch von besonderer Bedeutung.