Das AG Niebüll hat in drei gleichlautenden Urteilen – 10a C 187/20 vom 09.01.2021, 10a C 76/20 vom 08.01.2021 und 10a C 188/20 vom 09.01.2021 – entschieden, dass den Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Verbringungskosten zusteht. Verbringungskosten fallen bei einer Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt regelmäßig an, weil – allgemein bekannt – die wenigsten solcher Werkstätten über eine eigene Lackiererei verfügen. Die Tatsache, dass die Klägerin auf ihrer Internetseite mit einem „Lackservice“ wirbt, bedeutet nicht, dass die Klägerin über eine eigene Lackiererei verfügt. Dementsprechend hat die Beklagte vorgerichtlich auch einen Teil der von der Klägerin abgerechneten Lackierkosten erstattet. Im Übrigen entspricht es dem üblichen Werkstattrisiko, wenn ein Autohaus zu lange oder zu teuer oder außerhalb des Einflussbereichs der Auftraggeberin unwirtschaftlich reparieren sollte. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht die Geschädigte als Auftraggeberin, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Der Anspruch erstreckt sich auf die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend zweckmäßig und erforderlich, um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.

Das OLG Stuttgart kommt in seinem Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – zu dem Ergebnis, dass bei einer zwischen 2 und 3 cm hohen Absatzkante, die in Laufrichtung inmitten des Gehwegs verläuft, eine Verkehrssicherungspflicht entsteht. Eine Kante von etwa 3 cm löst eine Sturzgefahr aus. Die Gefahrenstelle war wegen der Lichtverhältnisse für die Klägerin nicht ohne weiteres erkennbar. Sicherungsmaßnahmen waren für die Beklagte, für die die Gefahrenlage erkennbar war, zumutbar. Den Risiken eines Sturzes hätte ohne große Mühe und Kostenaufwand durch eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte), eine zusätzliche Beleuchtung oder eine Absperrung entgegengewirkt werden können.

Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 20.10.2020 – 47 C 28/17 – zu dem Ergebnis, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage ist. Die maßgebliche Fahrzeugklasse anhand derer der Normaltarif zu bestimmen ist, ist nach dem verunfallten Fahrzeug der beschädigten Partei zu bestimmen. Auf das Mietfahrzeug kommt es nicht an.

Da nur eine geringe Fahrleistung vorliegt, muss sich die Geschädigte keine Ersparnis hinsichtlich des Wertes der vorangegangenen Benutzung abrechnen lassen.

Auch Kosten für einen Zusatzfahrer sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Die beschädigten Kindersitze sind zu ersetzen, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Für den Kläger ist es unzumutbar, den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustand durch die Anschaffung gebrauchter Kindersitze wieder herzustellen. Dadurch, dass an die Stelle des beschädigten gebrauchten Kindersitzes ein neuwertiger Kindersitz tritt, kommt eine Vermögensmehrung für den Geschädigten nicht zustande. Allein die Möglichkeit, dass der Geschädigte mit dem neu gekauften Kindersitz nach dem Ende der Nutzungsdauer durch seine Kinder einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen könnte, als dies mit dem beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz möglich gewesen wäre, rechtfertigt die Annahme eines Vermögensvorteils für den Geschädigten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil entnommen werden.

Das AG Norderstedt vertritt in seinem Urteil vom 19.10.2020 – 49 C 59/20 – die Auffassung, dass bei der Schadensschätzung die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt werden kann. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs ist kein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte auch nicht durch Vorlage von drei Internetauszügen von Mietwagenfirmen erschüttert. Die Angebote stammen allesamt nicht aus dem in Rede stehenden Reparaturzeitraum und sind deswegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu berücksichtigen.

Das AG Langen hat durch Urteil vom 29.10.2020 – 55 C 89/20 (11) – entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten die zusätzlichen Covid-Schutzmaßnahmen gehören. Es handelt sich hierbei um einen kausalen Schaden, der dem Kläger nicht entstanden wäre, hätte er sich nicht aufgrund eines Unfalls in die Werkstatt begeben müssen. Zudem werden diese Zusatzmaßnahmen inzwischen von den meisten Werkstätten berechnet und auch von anderen Betrieben, wie u. a. Friseurläden etc.

Auch die geltend gemachten Verbringungskosten sind begründet. Sie wurden bereits im Sachverständigengutachten berücksichtigt und durch Vorlage einer Rechnung belegt.

Das Amtsgericht Rendsburg vertritt in seinem Urteil vom 25.6.2019 – 42 C 15/19 – die Auffassung, dass der Geschädigte darauf vertrauen darf, dass die in Rechnung gestellten und vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Reparaturarbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Er muss nicht beweisen, dass eine Lackierung tatsächlich erfolgt ist. Der Geschädigte hat den Bedenken der Beklagten insoweit Rechnung getragen, als er mögliche Schadensersatzansprüche Zug-um-Zug gegen die begehrte Freistellung an die Beklagte abtritt.

Das Amtsgericht Erlangen kommt in seinem Urteil vom 17.10.2019 – Az.: 1 C 1012/19 – zu dem Ergebnis, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers sich in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen Schlechterfüllung des Reparaturauftrags abtreten lassen kann. Die Analogie ist hier zulässig, weil es, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre, einen gesetzlichen Forderungsübergang der Ansprüche des Ersatzverpflichteten nicht gibt. Zudem greift der Normzweck des § 255 BGB als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots (Ausgleichstheorie) auch in dieser Fallgestaltung. Die Beklagte hat somit zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB geltend gemacht. Sie war daher Zug-um-Zug zu verurteilen gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt an die Beklagte.

Das Amtsgericht Kerpen hat durch Urteil vom 30.10.2019 – Az.: 110 C83/18 – entschieden, dass der Geschädigte, der substantiiert die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung darlegt, auch dann einen Ersatzanspruch in Form einer Nutzungsentschädigung hat, wenn er kein Ersatzfahrzeug mietet. Das AG Kerpen legt bei der Ermittlung der Höhe der Mietwagenkosten das arithmetische Mittel der Schwacke-und der Fraunhofer-Liste zugrunde.
Aus Gründen der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen bevorzugt das AG Kerpen weiterhin die seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.7.2013 eingenommene Linie der Schadensschätzung, die ausreichend Raum gibt, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ortsüblichen Mietwagenkosten erscheint grundsätzlich, wie auch im Streitfall, nicht geboten. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote hat das AG Kerpen Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife. Das von der Beklagten vorgelegte Angebot bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell. Es wird lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten. Auch lassen sich dem Angebot nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen, wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung, im Schadensfall ergeben. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kann regelmäßig auf 4 % geschätzt werden. Dieser ist nicht vorzunehmen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Mietdauer allenfalls mit 19 Tagen anzusetzen sei, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Denn die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass ihr eine frühere Finanzierung nicht möglich war. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Beklagte muss auch die Kosten für eine vergebliche Geltendmachung bei der „falschen“ Versicherung zahlen. Denn die Geschädigte macht mit der Klage nicht Kosten für ihre Tätigkeit gegenüber der Versicherung geltend, sondern für die Tätigkeit gegenüber der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte unstreitig die Kosten, die der Klägerin für das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber der Versicherung entstanden sind, bereits vollständig beglichen. Insofern ist in dem Verhalten der Beklagten ein Anerkenntnis zu sehen. Das Risiko, dass sich der Geschädigte nicht an die Versicherung des Schädigers wendet, sondern aufgrund ihm vom Fahrer des gegnerischen Unfallfahrzeuges mitgeteilter falscher Informationen eine falsche Versicherung kontaktiert, kann nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Auch die Beklagte hätte sich jederzeit bei der Klägerin zur Abwicklung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis melden und so frühzeitig solche Kosten vermeiden können.

Das LG München I vertritt in seinem Urteil vom 10.9.2090 – Az.: 20 O11779/17 – die Auffassung, dass derjenige, der in eine Vorfahrtsstraße abbiegt, den Unfall dann hätte vermeiden können, wenn er vor dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße den gesamten Verkehrsraum beobachtet und die Vorbeifahrt des Fahrzeugs, das ausparkt und sofort nach dem Ausparken auf den linken Fahrstreifen wechselt, abgewartet hätte. Die Fahrerin des ausparkenden Fahrzeugs hätte den Unfall nur vermeiden können, wenn sie sich im Zuge des Ausparkvorgangs in die rechte Fahrspur eingeordnet und erst später auf die linke Fahrspur gewechselt hätte. Hierzu war sie jedoch nicht verpflichtet, da § 7 Abs. 5 StVO nur den parallel fließenden Verkehr schützt. Zudem überwiegt das Verschulden des Einbiegenden eine mögliche Unaufmerksamkeit des Ausparkenden bei weitem, da er die Vorfahrt des Ausparkenden zu beachten hat.

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf kommt in seinem Urteil vom 10.12.2019 – Az.: 410a C 73/18 – zu dem Ergebnis, dass ein Mietwagen dann erforderlich ist, wenn kein öffentlicher Personennahverkehr vorhanden ist. Der Geschädigte musste seine Tochter zur Arbeit fahren, da keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden waren. Der Einwand im gerichtlichen Verfahren, man hätte ein Taxi nehmen können, ist verwirkt, da die Beklagte einen Teilbetrag auf die Mietwagenrechnung gezahlt und damit ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat. Es ist irrelevant, ob ein 5-Tages-Tarif billiger gewesen wäre, denn zum Zeitpunkt der Anmietung war dem Geschädigten nicht bekannt, ob er das Mietfahrzeug länger als fünf Tage würde nützen müssen. Der Geschädigte hätte auch kein billigeres Ersatzfahrzeug anmieten können, da überhaupt nur das letztlich angemietete Fahrzeug zur Verfügung stand. Der Geschädigte muss sich 10 % Abzug als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.