Schlagwortarchiv für: Nutzungsausfall
Das Amtsgericht Freising kommt in seinem Urteil vom 21.08.2015 – Az.: 5 C 261/15 – zu dem Ergebnis, dass dem Geschädigten dann Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagenkosten zusteht, wenn er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist. Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Im vorliegenden Fall hat der Kläger frühzeitig die Versicherung dahingehend informiert, dass er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist. Er hat auch einen Kontoauszug für die fragliche Zeit vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sein Konto bereits überzogen war. Eine 1,5 Gebühr war angemessen, da sich die Regulierung als schwierig und umfangreich darstellte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zunächst der richtige Versicherer herausgefunden werden musste und die Beklagte als einstandspflichtige Versicherung sich nicht von sich aus bei dem Geschädigten gemeldet hat. Besondere Schwierigkeiten bereitete dabei, dass das Kennzeichen des unfallauslösenden Anhängers zunächst nicht bekannt war. Damit kann nicht von einem Regelfall der Schadenregulierung ausgegangen werden.
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Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat durch Urteil vom 30.04.2014 – Az.: 648 C 422/13 – entschieden, dass der Geschädigte, der der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers mitgeteilt hat, dass er Reparaturkosten nicht vorstrecken könne, abwarten darf, dass diese eine Entscheidung über die Regulierung des Unfallschadens mitteilt. Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen. Da nicht ersichtlich war, dass der Geschädigte seine vorliegende Mittellosigkeit bloß vorgeschoben hat, durfte er aber im vorliegenden Fall auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten warten. Zwar war er als Unfallbeteiligter in voller Kenntnis des Unfallhergangs, seine Anwälte konnten auf der Grundlage seiner Sachverhaltskenntnisse auch zutreffend die Rechtslage beurteilen. Jedoch legte die verzögerte Bearbeitung des Falls durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nahe, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche kommen könnte.
Das AG Hamburg-Wandsbek hat durch Urteil vom 13.11.2013 – 7112 C 114/13 – entschieden, dass dem Geschädigten auch für den Zeitraum zwischen Gutachtenerstellung und Beauftragung der Reparaturfirma Nutzungsausfall zusteht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte nach Übermittlung des schriftlichen Gutachtens vier Tage verstreichen ließ, bis er den Reparaturauftrag erteilte. Es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten nach Zugang des Gutachtens eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist für die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt werden soll, wobei in der Regel eine Überlegungsfrist von fünf Tagen angemessen erscheint. Auch dann, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand nicht erreicht, ist dem Geschädigten zuzubilligen, innerhalb der angemessenen Überlegungsfrist zu entscheiden, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt, auf Basis des Gutachtens eine fiktive Schadensabrechnung oder trotz etwaiger finanzieller Einbußen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden soll. Die Entscheidung hierüber obliegt allein der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
Das Landgericht Gera vertritt in seinem Urteil vom 28.06.2013 – 1 S 232/12 – die Auffassung, dass dann, wenn es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 StVO verletzt hat. Das LG Gera verneint die Mithaftung des überholenden Fahrzeugs, da keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorliegt, denn allein die Tatsache, dass der Linksabbieger seine Geschwindigkeit verlangsamte, reicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage nicht aus. Der Anspruch auf Nutzungsausfall beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur notwendige Zeit, d.h. auf die tatsächliche und objektiv erforderliche Ausfallzeit. Allerdings ist dem Geschädigten auch eine Prüfungs- und Überlegungszeit zuzubilligen. Im konkreten Fall war eine Überlegungszeit, da sich der Geschädigte bereits ohne Vorlage des Gutachtens für die Reparatur entschlossen hatte, nicht einzustellen, aber ihm war Zeit einzuräumen, um notwendige Dispositionen zu treffen. Hierbei ist eine Dispositionszeit von drei Tagen nach Auffassung des LG Gera nicht zu beanstanden.
Die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung sind als erstattungsfähiger Schaden zu berücksichtigen. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Nach Auffassung des LG Gera bestand die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe im vorliegenden Fall erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kaskoversicherung sich auf ein Verweisungsverzichtsabkommen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung berufen hat.
