Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gab der Geschädigte ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Aufgrund dieses Gutachtens bezifferte der Geschädigte seinen Schaden. Im Gutachten hatte der beauftragte Sachverständige die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte jedoch nur zu Preisen einer nicht markengebundenen Alternativwerkstatt. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und klagte bei dem Amtsgericht Hamburg die gekürzten Stundensätze ein. Die Klage vor dem AG Hamburg hatte mit Urteil vom 24.10.2013 – 55 C 33/13 – Erfolg. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung legte Berufung ein. Die Berufungskammer des LG Hamburg beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kammer beabsichtigt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Soweit die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung Einwendungen zur Schadenshöhe aufgrund der Benennung von Verweisungswerkstätten erhoben hat, hat das Amtsgericht Hamburg diese Einwendungen zutreffend als rechtlich unerheblich angesehen, weil es an einem konkreten Tatsachenvortrag zu der (streitigen) Gleichwertigkeit der Reparaturleistungen in den angegebenen Verweisungswerkstätten fehlt. Die Ansicht der Beklagten, dass der Nachweis einer lückenlosen Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt zwingende Voraussetzung sei, um die Verrechnungssätze in einer markengebundenen Fachwerkstatt auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung beanspruchen zu können, ist rechtsirrig. Vielmehr genügt der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er – wie hier – der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt entwickelt hat.

Es obliegt dem Schädiger die Darlegung und der Beweis, dass es eine anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit gibt, die nicht nur mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, sondern gegenüber einer markengebundenen Fachwerkstatt auch technisch gleichwertig repariert. Genau dieses hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch nicht getan, weil sich ihr Vortrag zu den Verweisungswerkstätten überhaupt nicht mit dem hier zugrunde liegenden Schadensbild an dem Fahrzeug des Klägers, sowie der Ausstattung der Verweisungswerkstätten und deren Erfahrungen mit entsprechenden Schäden beschäftigt.

Die bloße Behauptung, dass die Verweisungsstätten sehr wohl in der Lage sind, den behaupteten klägerischen Schaden sach- und fachgerecht wie eine markengebundene Fachwerkstatt zu reparieren enthält insoweit keinerlei Substanz. Sie ersetzt einen konkreten Vortrag zu den Erfahrungen, der Ausstattung und den Fähigkeiten der Verweisungswerkstätten nicht, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Wenn der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen will, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die von ihm benannte Alternativwerkstatt qualitativ gleichwertig repariert. Die Beweislast liegt beim Schädiger.

Fazit und Praxishinweis: Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Alternativwerkstatt verweisen, so muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, wenn dies vom Geschädigten bestritten wird, dass die Reparatur in der Alternativwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der Markenfachwerkstatt entspricht (BGH VersR 2010, 225). Die Darlegungs- und Beweislast für die qualitative und technisch gleichwertige Reparatur in der Alternativwerkstatt im Vergleich zu der Markenfachwerkstatt trägt der Schädiger.

Wie so oft bei der fiktiven Schadensabrechnung durch den Geschädigten verweisen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen auf von ihr benannte Referenzwerkstätten, die angeblich qualitätsmäßig gleichwertig reparieren, aber preiswerter. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte aber nur dann auf eine preiswertere Alternativwerkstatt verwiesen werden, wenn deren günstigere Preise nicht aufgrund einer Vertragsvereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer bestehen.

Diese Bedenken hatte die Berufungskammer des Landgerichts Hamburg in einem Berufungsrechtsstreit gegen ein Urteil des AG Hamburg. Mit Hinweisbeschluss vom 15.5.2013 wurde die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Rechtslage hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verweisung für den Geschädigten hingewiesen.

Die Kammer weist darauf hin, dass eine vertragliche Beziehung der Beklagten zu dem benannten Referenzbetrieb nach Auffassung der Kammer grundsätzlich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Verweisung zu begründen, denn ein Verweis an die mit dem Ersatzpflichtigen vertraglich verbundene Reparaturwerkstatt würde die Ersetzungsbefugnis des Klägers nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unterlaufen. Diese soll dem Gläubiger die Möglichkeit bieten, den Schaden in eigener Regie ohne Einflussmöglichkeiten des Schädigers zu beheben und ihn davon befreien, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen.

Es besteht die Gefahr, dass der Reparaturbetrieb wegen der dauerhaften vertraglichen Verbundenheit mit der Beklagten bei der Durchführung der Reparatur das ihr im Einzelfall bei der Wahl von Methode und Technik zustehende Ermessen zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten des Klägers ausübt. Der Geschädigte muss sich nach Auffassung der Kammer auch nicht in die Hand des Schädigers begeben. Ob und inwieweit die vom Referenzbetrieb angebotenen Preise (markt-)üblich sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die vertragliche Vereinbarung betreffe nur Kaskoschäden und der Kläger müsse sich wegen der gewählten fiktiven Abrechnung nicht tatsächlich in die Hand der Werkstatt begeben. Eine mögliche Interessenkollision bei dem Reparaturbetrieb ist durch die vertragliche Vereinbarung nicht nur bei Kaskoschäden begründet, sondern auch in dem hier in Rede stehenden Fall. Auch ist es gerade Wesen der Ersetzungsbefugnis, sich nicht in die Hand des Schädigers begeben zu müssen und lediglich den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte sich auch im Rahmen fiktiver Abrechnung nicht den Einflussmöglichkeiten des Schädigers und dessen Versicherung aussetzen muss.

Die Beklagte hat die vom Kläger behauptete vertragliche Verbindung zur Referenzwerkstatt nicht in Abrede gestellt. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten quasi um eine Partnerversicherung des Reparaturbetriebs handelt, dementsprechend die Referenzwerkstatt eine Partnerwerkstatt der Versicherung ist. Der Beklagten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher dazu vorzutragen, ob eine vertragliche Vereinbarung mit der von ihr benannten Referenzwerkstatt besteht und welchen Inhalt diese Vereinbarung gegebenenfalls hat. Auf die prozessuale Wahrheitspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung wird hingewiesen.

Fazit und Praxishinweis: Dass im konkreten Fall eine vertragliche Beziehung zwischen Referenzwerkstatt und eintrittspflichtiger Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ist durch das Nichtbestreiten der beklagten Haftpflichtversicherung unstreitig geworden. Wenn die genannten geringeren Preise auf Sondervereinbarungen mit der Versicherung aufgrund der langjährigen Beziehungen beruhen, handelt es sich nicht um marktgerechte Preise, auf die sich der Geschädigte nicht verweisen lassen muss. Dies gilt insbesondere für Stundensätze bei Vertragswerkstätten der Versicherungen. Auf derartige Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Es besteht die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der beklagten Haftpflichtversicherung. 

Das Amtsgericht Dülmen hat durch Urteil vom 20.06.2013 – 3 C 377/12 – entschieden, dass die telefonisch erteilte Freigabe der Reparatur bis zu einem Betrag von 3.000 € durch die Mitarbeiterin der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter Beachtung des Empfängerhorizonts nur dahin verstanden werden kann, dass sich die Haftpflichtversicherung bzgl. ihrer (vollen) Einstandspflicht festgelegt hat, solange die Reparaturkosten sich bei maximal 3.000 € beliefen und keine Einwendungen mehr erheben wollte.

Andernfalls hätte ein Hinweis auf die ungeklärte Haftungsfrage oder auf eine noch vorzunehmende Prüfung der Anspruchsberechtigung nahegelegen. Im Bereich der Kfz-Reparaturen entspricht es einer gängigen Übung, sich durch Erteilung einer Reparaturfreigabe zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Es liegt mithin ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis vor, wodurch der Sache die Ungewissheit entzogen und die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit wurde.

Das Landgericht Münster hat durch Beschluss vom 04.02.2014 die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung zurückgewiesen.

Das LG Mannheim hat durch Urteil vom 13. Februar 2014 – Geschäftsnummer: 10 S 71/13 – entschieden, dass der Geschädigte, der auf Totalschadenbasis abrechnet und den Wiederbeschaffungsaufwand netto verlangt, die im Rahmen der Ersatzbeschaffung konkret angefallene Mehrwertsteuer verlangen darf. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. In diesem Fall ist der Kläger auch nicht auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre, da dies nur den Fall betrifft, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht.
Ein Anspruch auf Erstattung einer Hebegebühr durch den Gegner kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Empfangnahme zur Rechtsverfolgung notwendig war. Bittet der Rechtsanwalt des Geschädigten die gegnerische Haftpflichtversicherung um Zahlung des Schadensersatzbetrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift der Nr. 1009 VV an sich, hat die Versicherung auch die durch die Auszahlung des Betrages entstehende Hebegebühr zu ersetzen.
Obwohl das LG Mannheim meint, dass die Forderung einer 1,8-fachen Gebühr nicht angemessen erscheint, kann der Kläger im Ergebnis den 1,8-fachen Gebührensatz verlangen. Im Hinblick auf das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten waren die Bemühungen des Anwalts als leicht überdurchschnittlich anzusehen und eine 1,5-fache Gebühr als angemessen zu erachten. Bei Rahmengebühren, wie der Geschäftsgebühr, steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – ein Ermessenspielraum innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % zu. Ein 1,8-facher Gebührensatz fällt ausgehend von dem als angemessenen erachteten Gebührensatz von 1,5 in den zu tolerierenden Bereich von 20 %. 

Nach dem Urteil des AnwGH München vom 17.02.2014 – BayAGH III-4-7-13 – stellt die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- bzw. Abschleppkosten durch einen Anwalt einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Im vorliegenden Fall hat der Anwalt seinen Mandanten als Service die Verauslagung dieser Kosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote angeboten. Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig. Durch das Verbot, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Personen für die Vermittlung von Mandanten zu honorieren, soll verhindert werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb beim Ankauf von Mandaten treten. Verboten ist nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO die Gewährung jeder Art von Belohnung für die Zuführung von Aufträgen, wobei es auf die Art des gewährten Vorteils nicht ankommt. Im vorliegenden Fall erlangen die Kfz-Werkstätten einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch, dass der Rechtsanwalt für seine Mandanten, die Kunden dieser Reparaturwerkstätten sind, eine (teilweise) Vorfinanzierung der Reparaturrechnung vornimmt und ihnen somit zu einer schnellen und risikofreien Begleichung der Rechnungen verhilft. Der Anwalt stellt als solventer Dritter eine sofortige Zahlung der Reparatur-, Sachverständigen- bzw. Abschleppkosten in Aussicht. Die Kfz-Werkstätten vermitteln Mandanten an den Anwalt im Sinne von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Sie verweisen ihre Kunden aufgrund der ihnen bekannten und für sie vorteilhaften Vorgehensweise des Anwalts bei der Abwicklung von Verkehrsunfallangelegenheiten an ihn. Diesem wird es dadurch ermöglicht, diese Kunden als Mandanten zu gewinnen. Ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Drittem über die Vermittlung von Mandaten ist nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass in der vorgesehenen Weise tatsächlich zusammengearbeitet wird. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfordert weiterhin eine kausale Verknüpfung von Vermittlung und gewährtem Vorteil. Auch diese Voraussetzung ist gegeben. Dass der Anwalt allen seinen Mandanten diese Verfahrensweise anbietet, unabhängig davon, ob sie durch Kfz-Werkstätten empfohlen wurden, ändert nichts daran, dass der dargestellte wirtschaftliche Vorteil gerade denjenigen Kfz-Werkstätten zugute kommt, die ihre Kunden an den Anwalt verwiesen haben und mit denen daraufhin ein Anwaltsvertrag zustande kommt. 

Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Entscheidung des AnwGH München entnehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Wer unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, muss sich im Falle eines Unfalls nur dann einen Verstoß gegen ein sogenanntes „faktisches Überholverbot“ vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Außerdem schützt ein „faktisches Überholverbot“ nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht auch den von einer Parkplatzausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hagen entschieden.

Im Mai 2013 befuhr der aus Hagen stammende, seinerzeit 28 Jahre alte Kläger mit seinem Motorrad Honda die Hälverstraße in Schalksmühle. Im Bereich der Parkplatzein- und -ausfahrt eines an der linken Straßenseite gelegenen Lebensmittelmarktes überholte der Kläger ein vor ihm mit ca. 50 km/h fahrendes Fahrzeug, wobei er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Zu diesem Zeitpunkt bog der seinerzeit 49 Jahre alte Beklagte aus Lüdenscheid mit seinem Pkw Renault vom Parkplatz des Lebensmittelmarktes nach rechts auf die Hälverstraße und kollidierte mit dem ihm entgegenkommenden, bereits überholdenden Motorrad des Klägers. Der Kläger zog sich Verletzungen an seinen linken Sprunggelenk und seiner rechten Ferse zu, sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Vom Beklagten hat er 100%igen Schadensersatz verlangt.

Die Klage hatte Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger 8.000 Euro Schmerzensgeld und ca. 11.500 Euro materiellen Schadensersatz zugesprochen. Nach dem eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten sei allein der Beklagte für den Unfall verantwortlich. Nach der Straßenverkehrsordnung habe der Beklagte bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs ausschließen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt, bereits nach einem Anfahrtsweg von 6 m sei sein Fahrzeug mit dem Motorrad des Klägers kollidiert. Den Kläger treffe demgegenüber kein Mitverschulden, das bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen sei.

Zu Beginn seines Überholvorganges sei das Anfahren des Beklagten für ihn nicht zu erkennen gewesen. Dass er nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe überholen können, sei nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Nach der Straßenverkehrsordnung begründe dies kein gesetzliches Überholverbot, es stellte lediglich einen Geschwindigkeitsverstoß dar. Dieser begründe nur dann ein „faktisches“ Überholverbot, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Von einem derartigen Verlauf sei aber im vorliegenden Fall nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auszugehen. Vielmehr sei der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers für den Unfall nicht ursächlich geworden. Im Übrigen schützten die gesetzlichen Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr, nicht jedoch den von einem Parkplatz auf die Straße einfahrenden Verkehrsteilnehmer. Für ein durch einen Geschwindigkeitsverstoß begründetes „faktisches“ Überholverbot könne dann nichts anderes gelten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des OLG Hamm vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13

Das Amtsgericht Olpe kommt in seinem Urteil vom 23.04.2014 zu dem Ergebnis, dass zur Berechnung des Ersatzanspruchs von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste von 2003 herangezogen werden kann. Mietwagenkosten sind nicht nur für die Dauer der eigentlichen Reparaturzeit, sondern auch für die Zeit bis zum Zugang des unmittelbar nach dem Unfall beauftragten Gutachtens und eine angemessene Bedenkzeit zu ersetzen. Dem Geschädigten steht auch ein Unfallaufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehrleistungen zu. Zustell- und Vollkaskokosten sowie die Kosten der Endreinigung sind in voller Höhe zu berücksichtigen, da sie eine adäquate kausale Schadensfolge darstellen. Ein Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendung ist nicht vorzunehmen, da der Geschädigte ein gruppenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat. Die fehlende Zulassung des Mietwagens als Selbstvermietfahrzeug steht dem Anspruch des Klägers nach Überzeugung des AG Olpe nicht entgegen, da die Wirksamkeit des Mietvertrages auf den dem Geschädigten entstandenen tatsächlichen Schaden keinen Einfluss hat.

Das Landgericht Hamburg (LG) hat mit Urteil vom 30.03. 2012 (Az.: 302 O 265/11) über die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung auf Grund eines Verkehrsunfalls zu entscheiden gehabt. Am 13.02.2010 wurde der Mitsubishi Carisma des Klägers beschädigt. Im Schadensgutachten wurde der Mitsubishi als fahrbereit, aber nicht als verkehrssicher beschrieben. Als Reparaturkosten wurden 5.653,93 Euro brutto und der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 5.900,00 Euro brutto beziffert. Da der Schaden nicht bezahlt wurde, klagte der Kläger in einem anderen Verfahren. Dort bekam er mit Urteil vom 01.04.2011 Recht und die Beklagte wurde verurteilt, für den Schaden knapp 4.000,00 Euro zu bezahlen. Das Geld wurde Mitte Mai 2011 erstattet. Am 22.06.2011 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 3.900,00 Euro. Nun klagte der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung für 494 Tage, nämlich für die Zeit vom 13.02.2010 bis zum 22.06.2011. Die Klageforderung belief sich auf 17.290,00 Euro (35,00 Euro pro Tag). Vor dem LG hatte die Klage teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten in Höhe von über 7.000,00 Euro. Das LG stellte die Dauer der ersatzfähigen Nutzungsausfallzeit vom Tage des Unfalls an, also vom 13.02.2010 bis zum 30.05.2011 fest. Soweit die Entschädigung bis zum Tage des Kaufs des Ersatzfahrzeugs geltend gemacht wird, verwies das LG den Kläger darauf, „dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, binnen 14 Tagen nach der Kontogutschrift des vollen Schadensersatzbetrags am 16.05.2011 ein Fahrzeug anzuschaffen“. Daraus folgt ein ersatzfähiger Nutzungsausfall für immerhin noch 472 Tage. Dem Kläger ist kein Verstoß des gegen die Schadensminderungspflicht nachzuweisen. Es trifft ihn weder ein Verschulden an dem Umstand, dass der Nutzungsausfall ungewöhnlich lange angedauert hat, noch hat er es nach Ansicht des Gerichts unterlassen, die Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Er konnte aus eigenen Mittel kein Ersatzfahrzeug beschaffen, die Aufnahme eines Kredits war nicht zumutbar. Dies war dem Gegner auch bekannt. Allerdings sah das LG die in Ansatz gebrachten 35,00 Euro pro Tag als überhöht an und sprach nur 14,50 Euro zu. Der Fall zeigt, dass grundsätzlich ein verkehrsrechtlich erfahrener Anwalt eingeschaltet werden sollte, um späteren Streitigkeiten besser begegnen zu können.

Nach einer Entscheidung des AG Hamburg-Altona kann sich der Schädiger eines Verkehrsunfalls nicht darauf berufen, dass die Rechnung eines Kfz-Unfallsachverständigen wegen einzelner zu hoher Nebenkostenpositionen gekürzt werden könne (Urteil vom 21.03.2013 – 316 C 391/12). Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, wurde von dem Unfallgeschädigten mit der Schadensbegutachtung des Kfz beauftragt. Dieser hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten Gutachterkosten von € 1.079,33. Von diesem Betrag erstattete die Beklagte nur € 988,37. Den Differenzbetrag verfolgt sie klageweise. Die Beklagte ist der Ansicht, zur Kürzung diverser Nebenpositionen aus der Rechnung berechtigt zu sein. Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch zusteht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff, 398 ff BGB. Den erforderlichen Aufwand hat das Gericht gemäß § 287 ZPO auf ca. € 1.080,- geschätzt. Ein Anhaltspunkt, dass der von der Klägerin berechnete Betrag von € 1.079,33 den erforderlichen Aufwand überschreitet, ist nicht gegeben. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen, da das Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.6.2011, Az.: 331 O 262/10) eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat. Der Fall zeigt, dass Unfallgeschädigte unvollständige Schadensregulierungen nicht hinnehmen müssen und dass versierte Rechtsanwälte auch gefestigte Rechtsprechung erfolgreich angreifen können.