Geschädigter muss der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Gelegenheit geben, selber Restwertangebote einzuholen
Das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau vertritt in seinem Urteil vom 18.12.2013 – Az.: 3 C 412/13 – die Auffassung, dass der Geschädigte der Schadensberechnung den Restwert zugrunde legen darf, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich erzielt hat. Er muss sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht den (höheren) Restwert nach dem Restwertangebot der Versicherung […]