Schlagwortarchiv für: Sachverständigenkosten

Das AG Bad Segeberg hat durch Urteil vom 28.5.2018 – 17 C 247/16 – entschieden, dass die Bagatellschadengrenze bei 700 € liegt. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung des üblichen Grundhonorars des Kfz-Sachverständigen ist der Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2015. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Für die Nebenkosten kann die Plausibilitätskontrolle nicht anhand der BVSK- Honorarbefragung 2015 erfolgen. Denn diese weist die Nebenkosten nicht mehr als Befragungsergebnis aus. Es bedarf im Streitfall für die Schätzung der objektiv erforderlichen Nebenkosten nicht zwingend einer Grundlage, die sich allein auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-Sachverständigen stützt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Fotos reicht dann grundsätzlich nicht aus, wenn eine Sachverständigenrechnung vorgelegt wird, die bezahlt wurde. Hieraus ergibt sich eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Fotos.

Das AG Ahrensburg kommt in seinem Urteil vom 26.02.2018 – Az.: 49 bC 873/15 – zu dem Ergebnis, dass tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten die branchenübliche Vergütung der Kfz-Sachverständigen ist, wie sie dem tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung zu entnehmen ist, und zwar dem Honorarkorridor HB V. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen, auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Hält sich das vereinbarte Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V, so vermag nicht jede geringfügige Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen, da andernfalls der Schädiger bzw. das Gericht eine Preiskontrolle durchführen würde, was ihnen im Schadensersatzprozess nicht gestattet ist. Im Rahmen der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung ist dem Geschädigten zwar eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen, aber eine Erkennbarkeit für den Geschädigten erst anzunehmen, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar den Honorarkorridor HB V um mehr als 30 % überschreitet, wobei auf das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Gesamthonorar abzustellen ist. Die betriebsinterne Preis- und Kostenkalkulation des Sachverständigen ist nicht zu kontrollieren, sondern allein maßgeblich, dass der branchenübliche Wertkorridor nicht (deutlich) überschritten wird.

Das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale kommt in seinem Urteil vom 07.03.2016 – Az.: 1 C 568/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Es ist unerheblich, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag bezahlt oder – wie im vorliegenden Fall – unwiderruflich erfüllungshalber seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung des Rechnungsbetrages an den Sachverständigen abgetreten hat. Die Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung, so dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und der Schadensminderungspflicht stets auf die Sicht des Geschädigten abzustellen ist. Die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, inwiefern die Geschädigte oder die von ihr beauftragte Reparaturwerkstatt angesichts der dargelegten Vielfalt an Abrechnungsmaßstäben hätte erkennen müssen, dass die Klägerin zu überhöhten Preisen abrechnet. Die schlichte Behauptung, dass die Reparaturwerkstatt über der Klägerin zurechenbares Sonderwissen verfügt habe und deshalb die Sachverständigenkosten als überhöht hätte erkennen müssen, reicht angesichts des äußerst detaillierten Klägervortrags zu den verschiedenen praktizierten Abrechnungsmaßstäben nicht aus. Darauf, ob nach Ansicht des Beklagtenvertreters Sachverständige nach dem RVG abzurechnen hätten, kommt es nicht an. Denn tauglicher Vergleichsmaßstab für die angemessenen Sachverständigenkosten können nur die ortsüblichen Sachverständigenkosten sein. Die ortsüblichen Sachverständigen rechnen aber eben nicht nach dem RVG ab. Gleichermaßen kommt es auch nicht darauf an, ob etwa der dm-Markt oder Aldi Fotos zu günstigeren Tarifen entwickeln. Es bleibt der Beklagtenseite unbenommen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sich bei dem Sachverständigen ähnlich wie im Bereich der Mietfahrzeuge eine Art „Sondermarkt“ herausgebildet hat, dass sich also ein besonderer Tarif entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. In diesem Falle wäre eine strengere Erforderlichkeitskontrolle vorzunehmen.

Das LG Hamburg kommt in seinem Urteil vom 02.07.2015 – Az.: 323 S 13/15 – zu dem Ergebnis, dass Gutachterkosten für den Ortstermin dann zu erstatten sind, wenn es aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten sinnvoll ist, den von ihm mit der Schadensermittlung betrauten Sachverständigen hinzuzuziehen. Gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, weil er z.B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen. Der Sachverständige des Geschädigten konnte von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus seiner Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nichtrekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn der Geschädigte sich, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, bereiterklärt, mit seinem Fahrzeug an der Gegenüberstellung teilzunehmen, war er auch berechtigt, sich der Unterstützung seines eigenen Sachverständigen zu bedienen. Auch die Höhe des Sachverständigenhonorars ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige verpflichtet wäre, unterschiedliche Stundensätze für Gutachtertätigkeit und Fahrtzeiten anzusetzen.

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Das Amtsgericht Reinbek hat durch Urteil vom 23.01.2015 – Az.: 11 C 854/14 – entschieden, dass der Sachverständige sein Honorar für die Erstellung des Schadensgutachtens an der Schadenshöhe bemessen kann. Selbst wenn man die BVSK-Tabelle für maßgebend hielte, so müsste eine Überschreitung der dort genannten Werte derart sein, dass es für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erkennbar war, dass der Sachverständige ein unangemessenes Honorar verlangt.
Maßstab für die von der Klägerin begehrten Nebenkosten ist ebenfalls allein § 249 BGB. Das AG Reinbek hält die dort angesetzten Preise, wie etwa für die Fotos, zwar für relativ hoch, geht jedoch nicht von einem auffälligen – für den Geschädigten erkennbaren – Missverhältnis aus.

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Auch das Amtsgericht Erding kommt in seinem Urteil vom 20.01.2015 – Az.: 3 C 2394/14 – zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der für die Erstellung von solchen Gutachten üblichen Vergütung bewegen, zu erstatten sind. Die Üblichkeit kann sich dabei innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen, wobei die BVSK-Honorartabelle im Rahmen von § 287 ZPO Maßstab der Üblichkeit sein kann. Im vorliegenden Fall lagen das geforderte Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors HB V.

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Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat durch Urteil vom 6. Januar 2015 – Az: 410 d C 86/13 – entschieden, dass Sachverständigenkosten dann zu erstatten sind, wenn sie nicht für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Das AG Hamburg-Bergedorf hält den HB V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung insoweit für eine geeignete Vergleichsgrundlage. Unter Heranziehung dieses Korridors erweist sich im vorliegenden Fall die Sachverständigenrechnung bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung nicht als erkennbar überhöht. So liegt zwar das Grundhonorar über dem maximalen Korridorwert. Jedoch liegen weitere Positionen, wie die Pauschale für Nebenkosten/Porto/Telefon, die Kosten für ein Foto, die Fahrtkosten und die Schreibgebühr unter den Korridorwerten. Eine erkennbare Überhöhung kann deswegen nicht angenommen werden, die geringeren Nebenkosten gleichen (bei Vornahme einer Vergleichsberechnung) das über den Korridorwerten liegende Grundhonorar aus.

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